1.1 Für die Lieferungen und Leistungen von STS und für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Besteller und STS gelten die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.
1.2 Der Besteller ist an sein Vertragsangebot drei Wochen gebunden.
1.3 Der Vertrag kommt zustande, wenn STS vor Ablauf der Bindungsfrist entweder die Annahme des Vertrages schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung bewirkt.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden, sowie Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich niederzulegen.
1.5 Liefer- und Leistungsangebote von STS in Werbebroschüren, Preislisten, Verkaufsprospekten, Preislisten u. ä. gelten nicht als Vertragsantrag, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsantrags durch den Besteller.
2.1 Soweit nicht Festpreise vereinbart wurden, sind unsere Preise freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise von STS laut STS-Preislisten ab STS-Auslieferungslager.
2.2 Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlaß sowie zuzüglich der am Tag der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2.3 Kosten für Transportverpackung, Verladung oder Versendung jeweils ab Auslieferungslager von STS gehen zu Lasten des Bestellers und können diesem gesondert berechnet werden. Bei Lieferung von unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und Kosten vom Besteller zu übernehmen.
3.1 Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind Zahlungen spätestens bei Abholung des Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer fällig. ( Nachnahme )
3.2 Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von STS Westoverledingen zu leisten. Sämtliche Zahlungen sind ausnahmslos auf Konten zu bewirken, deren Inhaber STS oder deren Vertreter ist. Unsere Verkäufer haben keine Inkassovollmacht.
3.3 STS behält sich vor, Schecks oder Wechsel zurückzuweisen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder rechtzeitigen Protest. Sämtliche Scheck- oder Wechselspesen und –kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zu Zahlung an STS fällig.
3.4 Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, werden insbesondere fällige Wechsel nicht fristgerecht oder Schecks bei Vorlage nicht eingelöst, kann STS die gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche stellen. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit. STS kann ferner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren (z. B. gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Konkursverfahren) beantragt wird.
3.5 Ein Aufrechnungs- oder Rückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind von STS unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden,
4.1 Angaben in den Vertragsschluß gültigen Beschreibungen und Prospekten über den Kaufgegenstand betreffend Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Stromverbrauch und sonstige Betriebskosten usw. sind Vertragsinhalt. Diese Angaben gelten jedoch nur annähernd und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar.
4.2 Technische Änderungen oder Gestaltungsänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern derartige Änderungen nicht wertmindernd sind.
5.1 Von STS zugesagte Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch den Vorlieferanten.
5.2 Werden verbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine um mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Besteller STS auffordern, binnen zwei Wochen zu liefern. Bei fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch STS setzt ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
5.4 Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht der Besteller nachweist, daß die Teillieferung ohne jedes Interesse für ihn ist.
5.5 Im Falle höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und anderer Arbeitskonflikte, allgemeiner Mängel an Roh-, Hilf- und Betriebsstoffen, Maschinenschäden und sonstiger Betriebsstörungen, Naturereignisse und anderer STS nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigender Störungen verändern sich die Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Bei unzumutbarer Verschiebung der Liefertermine und Lieferfristen steht beiden Parteien ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
6.1 Der Versand erfolgt im Namen, für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers zu den jeweils gültigen Frachtkostenpauschalen von STS.
6.2 Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges steht im billigen Ermessen von STS.
6.3 STS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für den Kaufgegenstand eine Transportversicherung abzuschließen, es sei denn, der Besteller widerspricht dem Abschluß einer solchen Versicherung. Die Kosten der Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers.
6.4 Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht mit Zugang der Bereitstellungsanzeige und im Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Ware das Auslieferungslager von STS verläßt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
7.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und der Erfüllung aller Nebenforderungen aus dem Vertrag und aller anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von STS (STS-Vorbehaltsware).
7.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von STS beeinträchtigende Überlassung von STS-Vorbehaltsware an Dritte, sowie eine Veränderung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger Zustimmung von STS zulässig.
7.3 Der Besteller darf STS-Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen STS-Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäfts zukünftig gegen Dritte erwachsen, an STS ab zur Sicherung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung von STS mit dem Besteller bestehender oder künftig erwachsender Ansprüche von STS. STS nimmt die Abtretung an. Wird STS-Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderer Ware veräußert, bezieht sich die Abtretung des Bestellers auf die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der STS-Vorbehaltsware. Steht der Besteller mit seinem Abnehmer in einer Kontokorrentverbindung, bezieht sich die Abtretung auf die Saldoforderungen am Schluß einer Rechnungsperiode.
7.4 Übersteigt der Nennwert de Sicherheiten den Nennwert der Forderungen von STS um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt, die Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten von STS zu verlangen. Die bei STS verbleibenden Forderungen müssen werthaltig und unbestritten sein.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes STS-Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen auf eigene Kosten auszuführen.
7.6 Die Be- oder Verarbeitung von STS-Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für STS, ohne daß für STS daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung , Vermischung oder Vermengung von STS-Vorbehaltsware mit nicht dem Besteller gehörenden Waren Dritter erwirbt STS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der STS-Vorbehaltsware zum Wert der Be- oder Verarbeitung,Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
7.7 Wird STS-Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, und zwar gleichgültig ob vor oder nach BE- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so gilt in Ziffer 7.3 vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des Rechnungswertes
7.8 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäß diesem 7. Abschnitt nicht nach, kann STS unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts die Herausgabe der STS-Vorbehaltsware zum Zwecke der Verwertung verlangen. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der STS-Vorbehaltsware trägt der Besteller. Die Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Verwertungskosten bleibt vorbehalten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von STS gutgebracht.
8.1 Für Mängelrügen gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, daß die Mängelrüge schriftlich oder durch Telefax zu erfolgen hat. Nach Untersuchung der Ware erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, andere Mängel spätestens drei Tage nach ihrer Entdeckung.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Artikel, die einem Verschleiß unterliegen, sechs Monate ab Gefahrenübergang und, bestimmungsgemäßer Gebrauch gemäß Kaufvertrag vorausgesetzt, für sonstige Artikel zwölf Monate.
8.3 Bei Mängeln ist STS nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/Ersatzleistung berechtigt. Bei Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Ersatzleistung ist der Besteller berechtigt, entweder Minderung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücksendung der Ware wegen Mängel trägt de Besteller die Gefahr und die Kosten des Rücktransports. Die Ware ist auf Kosten des Bestellers gegen die Beförderungsgefahr zu versichern.
8.4 Mangelhafte Datenträger werden von STS gegen mangelfreie ausgetauscht. Ungeachtet etwaiger Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind Schadensersatzansprüche gegen STS wegen Datenverlustes bei mangelhaften Datenträgern ausgeschlossen.
9.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2 sind Schadensersatzansprüche gegen STS aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von STS oder leitender Angestellter von STS.
9.2 STS haftet dem Grunde nach
a) bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
b) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach, beschränkt sich jedoch der nach lit. a) und b) zu leistende Ersatz auf den typischen vorhersehbaren Schaden.
Erfüllungsort ist Westoverledingen
Gerichtsstand für beide Teile ist Westoverledingen oder nach Wahl von STS der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Diese Regelung gilt auch für Scheck- und Wechselklagen von STS.
11.1 Die Rechtsbeziehung des Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
11.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen STS bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von STS.
11.4 Soweit STS nach der VerpackVO zur Rücknahme von Verkaufs- oder Transportverpackung verpflichtet ist, hat der Besteller die STS kostenfrei am STS-Auslieferungslager in Westoverledingen zur Verfügung zu stellen, und zwar gereinigt, frei von Fremdstoffen und sortiert nach Materialsorten.